Drei Wochen — und keinen Tag länger
Warum die Frist des § 4 KSchG auch dann läuft, wenn die Kündigung formal fehlerhaft war, von jemandem ohne Vollmacht unterschrieben wurde oder der Betriebsrat nie gefragt wurde.
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Kanzlei für Arbeitsrecht · München
Zwei Partner, ein Rechtsgebiet. Wir beraten mittelständische Arbeitgeber mit zehn bis zweihundertfünfzig Beschäftigten und vertreten Arbeitnehmer in Führungsverantwortung — Geschäftsführerinnen, Prokuristen, Abteilungs- und Vertriebsleitungen.
Was wir nicht machen: Familienrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Erbrecht. Gehört Ihr Anliegen nicht ins Arbeitsrecht, sagen wir das im ersten Satz und nicht im dritten Termin.
Beide Wege führen zu drei Fragen. Danach wissen Sie, ob ein Termin überhaupt sinnvoll ist — und wir wissen, wer ihn führt.
Die Frist, um die es meistens geht
§ 4 KSchG · Klagefrist
21 von 21 Tagen
Einundzwanzig Tage als Striche aufgereiht. Tag eins ist der Zugang der Kündigung, die kürzeren Striche sind Wochenenden, Tag einundzwanzig ist der letzte Tag für die Kündigungsschutzklage und in Messing abgesetzt.
Danach gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie es inhaltlich nie war. Diese Frist ist der Grund, warum unsere Anfragestrecke als dritte Frage nach der Dringlichkeit fragt. Wochenenden zählen mit; nur wenn der letzte Tag auf ein Wochenende fällt, endet die Frist am folgenden Werktag.
02 — Anfrage vorqualifizieren
Wir haben früher jede Anfrage im Erstgespräch sortiert. Das kostete beide Seiten Zeit — Sie einen Termin, uns eine Stunde. Diese Strecke erledigt die Sortierung vorher: Rolle, Anliegen, Dringlichkeit. Sie sehen am Ende genau, was bei uns ankommt, bevor Sie es abschicken.
Schritt 1 von 3 · Rolle
Konzeptstudie — es werden keine Daten gesendet oder gespeichert.
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In einer echten Kanzleiseite läge jetzt eine Eingangsbestätigung in Ihrem Postfach, und die Anfrage wäre nach Rolle und Frist einsortiert. Fristsachen stehen dort oben.
03 — Rechtsgebiete
Wir arbeiten strikt getrennt: Dr. Vollmar führt die Arbeitgebermandate, Rechtsanwalt Kist die Arbeitnehmermandate. Das schließt eine Vertretung gegen die eigene Seite aus und hält beide Perspektiven im Haus.
Mittelstand, 10 bis 250 Beschäftigte, München und Oberbayern
Führungskräfte, Organe und Spezialistinnen mit Verhandlungsspielraum
Aus der Beratungspraxis
„Der Satz, der im Erstgespräch am häufigsten fällt, ist: Ich wollte erst mal abwarten. Genau dieses Abwarten ist der einzige Fehler, den man im Kündigungsschutz nicht mehr reparieren kann.“
„Eine Abfindung wird nicht dadurch höher, dass man laut wird. Sie wird höher, wenn die Kündigung angreifbar ist und beide Seiten das am selben Tag wissen.“
„Die teuerste Zeile in einem Aufhebungsvertrag ist selten die mit dem Betrag. Es ist die, die drei Monate Sperrzeit auslöst.“
04 — Die Partner
Keine Bürogemeinschaft mit wechselnden Zuständigkeiten. Wer Ihr Mandat annimmt, führt es auch — bis zum Vergleich oder bis zum Urteil.
Partnerin · Arbeitgeberseite
Fachanwältin für Arbeitsrecht (Bezeichnung in dieser Konzeptstudie nur als Platzhalter gesetzt). Zugelassen seit 2007.
Schwerpunkt: Restrukturierung und Personalabbau in kleinen und mittleren Betrieben, Betriebsübergang nach Zukauf, Verhandlung mit Betriebsräten bis zur Einigungsstelle.
Partner · Arbeitnehmerseite
Fachanwalt für Arbeitsrecht (Bezeichnung in dieser Konzeptstudie nur als Platzhalter gesetzt). Zugelassen seit 2009.
Schwerpunkt: Beendigung von Führungsverhältnissen, Abfindungs- und Bonusverhandlung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Abgrenzung von Organstellung und Anstellungsvertrag.
05 — Kosten und Ablauf
Anwaltskosten sind in Deutschland nicht frei erfunden, sondern gesetzlich geregelt. Wer das einmal verstanden hat, kann eine Rechnung prüfen. Deshalb steht das hier vollständig und nicht in einer Fußnote.
Für eine erste Beratung darf einem Verbraucher höchstens 250 Euro netto berechnet werden. Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie kompliziert der Fall ist. Unternehmen fallen nicht darunter — mit Arbeitgebermandaten vereinbaren wir deshalb von Beginn an einen Stundensatz.
Gesetzliche Gebühren hängen nicht am Aufwand, sondern am Wert des Streits. Bei einer Kündigungsschutzklage sind das nach § 42 Absatz 2 Gerichtskostengesetz in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Bei 4.500 Euro brutto im Monat beträgt der Gegenstandswert also 13.500 Euro. Aus diesem Wert ergibt sich über die Gebührentabelle des RVG eine einfache Gebühr, die anschließend mit festen Faktoren multipliziert wird:
| Gebühr | Faktor | Wofür sie anfällt |
|---|---|---|
| Verfahrensgebühr | 1,3 | Annahme des Mandats, Klageschrift, Schriftsätze, Aktenführung |
| Terminsgebühr | 1,2 | Teilnahme am Güte- und am Kammertermin vor dem Arbeitsgericht |
| Einigungsgebühr | 1,0 | Wenn das Verfahren durch Vergleich endet — was es meistens tut |
| Auslagen und Umsatzsteuer | + 19 % | Post- und Telekommunikationspauschale, darauf die Umsatzsteuer |
Die Euro-Beträge rechnen wir Ihnen vor der Mandatsannahme vor — schriftlich, mit Ihrem Gehalt und dem wahrscheinlichen Verfahrensverlauf. Ohne diese Rechnung nehmen wir kein Mandat an.
Bei Beratung ohne Streitwert — Vertragsgestaltung, Betriebsvereinbarung, laufende Beratung einer Personalabteilung — passt die Tabelle nicht. Dann vereinbaren wir nach § 3a RVG einen Stundensatz in Textform, mit Zeiterfassung in Viertelstunden und monatlicher Abrechnung. Der Satz steht im Angebot, bevor wir anfangen, und er ändert sich während des Mandats nicht.
Vor dem Arbeitsgericht gibt es in der ersten Instanz keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten — auch nicht für die Seite, die gewinnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Das ist der wichtigste Kostenunterschied zum Zivilprozess, und er verändert jede Entscheidung zwischen Klage und Vergleich. Wir sagen es im Erstgespräch, nicht in der Rechnung.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt sie in der Regel Beratung und Verfahren abzüglich der Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage stellen wir — kostenfrei, meist am Tag der Mandatsannahme; eine Antwort liegt typischerweise nach zwei bis fünf Werktagen vor. Achten Sie auf die Wartezeit: viele Verträge schließen arbeitsrechtliche Fälle in den ersten drei Monaten aus. Bei laufender Drei-Wochen-Frist klagen wir, bevor die Zusage da ist — die Frist wartet nicht auf den Versicherer.
Erstens: Anfragestrecke oder Anruf — Rolle, Anliegen, Frist. Zweitens: Unterlagen — Kündigung mit Zugangsdatum, Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Schriftwechsel. Drittens: Erstberatung, 45 Minuten, mit klarer Einschätzung der Chancen und einer Kostenrechnung. Viertens: Mandat — oder eine begründete Absage mit dem Hinweis, wer stattdessen passt. Etwa jede fünfte Anfrage endet bei uns mit dieser Absage, und das ist ausdrücklich so gewollt.
Unverbindliche Orientierung
Geben Sie Ihr Bruttomonatsgehalt ein. Daraus ergibt sich der Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage nach § 42 Absatz 2 GKG — in der Regel drei Bruttomonatsgehälter — und daraus die Gebührenstufe, mit der nach dem RVG gerechnet wird. Der Rechner ersetzt keine Kostenberechnung im Einzelfall; verbindlich ist allein unsere schriftliche Aufstellung vor der Mandatsannahme.
drei Bruttomonatsgehälter · Gebührenstufe bis 16.000 €
| Einfache Gebühr Stufe bis 16.000 €, Faktor 1,0 | 718,00 € |
|---|---|
| Verfahrensgebühr Faktor 1,3 | 933,40 € |
| Terminsgebühr Faktor 1,2 | 861,60 € |
| Einigungsgebühr Faktor 1,0, nur bei Vergleich | 718,00 € |
| Auslagenpauschale 20 %, höchstens 20 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 481,27 € |
| Mit Vergleich, brutto der häufigste Verlauf | 3.014,27 € |
| Ohne Vergleich, brutto nur Verfahren und Termin | 2.159,85 € |
Eigene Anwaltskosten. Nach § 12a ArbGG werden die Kosten der Gegenseite in der ersten Instanz nicht erstattet — auch nicht von der unterlegenen Seite. Die verwendete Gebührenstaffel ist für diese Konzeptstudie gesetzt und kann von der geltenden Anlage 2 zu § 13 RVG abweichen.
Hinweis zur Konzeptstudie
Die genannten gesetzlichen Grundlagen — § 34 RVG, § 3a RVG, § 42 GKG, § 12a ArbGG, § 4 und § 5 KSchG, § 626 Abs. 2 BGB, § 159 SGB III, § 74 HGB — sind korrekt benannt. Die Pauschalen, Beispielgehälter, Quoten und Bearbeitungszeiten sind für diese Studie gesetzt; sie stellen weder Beratung noch ein Angebot dar.
06 — Fachbeiträge
Kurze Beiträge zu den Fragen, die in jedem zweiten Erstgespräch kommen — geschrieben für Personalverantwortliche und Führungskräfte, nicht für Kollegen.
Warum die Frist des § 4 KSchG auch dann läuft, wenn die Kündigung formal fehlerhaft war, von jemandem ohne Vollmacht unterschrieben wurde oder der Betriebsrat nie gefragt wurde.
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Wie § 159 SGB III eine gut verhandelte Abfindung wieder auffrisst, welche Formulierungen das Risiko senken und warum die Agentur für Arbeit den Vertrag anders liest als die Personalabteilung.
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Welche Vergleichsgruppen Arbeitsgerichte in der Praxis akzeptieren, woran Punkteschemata scheitern und weshalb die Auswahl vor der Kündigung dokumentiert werden muss, nicht danach.
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Warum eine Klausel ohne Zahlung nach § 74 HGB unverbindlich ist, was das Wahlrecht der Führungskraft praktisch bedeutet und wie eine wirksame Klausel stattdessen aussieht.
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In dieser Konzeptstudie sind die Beiträge nicht verlinkt. Im echten Auftritt wären es einzelne Unterseiten mit eigener Metabeschreibung — sie beantworten genau die Suchanfragen, mit denen arbeitsrechtliche Mandate beginnen.