Konzeptstudie · kein echtes Unternehmen · Gestaltung: Tobias Hupfer, Webdesign aus Erding

Kanzlei für Arbeitsrecht · München

Wir führen ausschließlich arbeitsrechtliche Mandate — auf beiden Seiten des Tisches.

Zwei Partner, ein Rechtsgebiet. Wir beraten mittelständische Arbeitgeber mit zehn bis zweihundertfünfzig Beschäftigten und vertreten Arbeitnehmer in Führungsverantwortung — Geschäftsführerinnen, Prokuristen, Abteilungs- und Vertriebsleitungen.

Was wir nicht machen: Familienrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Erbrecht. Gehört Ihr Anliegen nicht ins Arbeitsrecht, sagen wir das im ersten Satz und nicht im dritten Termin.

Beide Wege führen zu drei Fragen. Danach wissen Sie, ob ein Termin überhaupt sinnvoll ist — und wir wissen, wer ihn führt.

Die Frist, um die es meistens geht

§ 4 KSchG · Klagefrist

21 von 21 Tagen

Tag 01 · Zugang Tag 21 · Klage spätestens

Einundzwanzig Tage als Striche aufgereiht. Tag eins ist der Zugang der Kündigung, die kürzeren Striche sind Wochenenden, Tag einundzwanzig ist der letzte Tag für die Kündigungsschutzklage und in Messing abgesetzt.

§ 4 KSchG: drei Wochen ab Zugang.

Danach gilt die Kündigung als wirksam — auch wenn sie es inhaltlich nie war. Diese Frist ist der Grund, warum unsere Anfragestrecke als dritte Frage nach der Dringlichkeit fragt. Wochenenden zählen mit; nur wenn der letzte Tag auf ein Wochenende fällt, endet die Frist am folgenden Werktag.

02 — Anfrage vorqualifizieren

Drei Fragen. Danach ist klar, ob wir die Richtigen sind.

Wir haben früher jede Anfrage im Erstgespräch sortiert. Das kostete beide Seiten Zeit — Sie einen Termin, uns eine Stunde. Diese Strecke erledigt die Sortierung vorher: Rolle, Anliegen, Dringlichkeit. Sie sehen am Ende genau, was bei uns ankommt, bevor Sie es abschicken.

Schritt 1 von 3 · Rolle

In welcher Rolle kommen Sie zu uns?

Wir vertreten beide Seiten, aber nie beide im selben Fall. Ihre Rolle entscheidet, wer von uns die Anfrage bekommt.

03 — Rechtsgebiete

Zwei Seiten, zwei Handschriften, ein Rechtsgebiet.

Wir arbeiten strikt getrennt: Dr. Vollmar führt die Arbeitgebermandate, Rechtsanwalt Kist die Arbeitnehmermandate. Das schließt eine Vertretung gegen die eigene Seite aus und hält beide Perspektiven im Haus.

Arbeitgeberseite

Mittelstand, 10 bis 250 Beschäftigte, München und Oberbayern

  • Trennungen rechtssicher vorbereiten Abmahnung, Anhörung, Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung
  • Aufhebungs- und Abwicklungsverträge Verhandlung, Abfindungsrahmen, Freistellung, Wettbewerbsverbot, Rückgabe von Firmeneigentum und Zugängen
  • Das Vertragswerk der Personalabteilung Arbeitsvertragsmuster, Geschäftsführerdienstverträge, Zielvereinbarungen, Bonusregelungen, Homeoffice und Arbeitszeiterfassung
  • Betriebsrat und Mitbestimmung Anhörung nach § 102 BetrVG, Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan, Einigungsstelle, Schulungs- und Kostenfragen
  • Betriebsübergang nach § 613a BGB Unterrichtungsschreiben, Widerspruchsrisiko, Harmonisierung der Arbeitsbedingungen nach einem Zukauf
  • Prozessvertretung Arbeitsgericht München und Landesarbeitsgericht München, Güte- und Kammertermin, Vergleichsverhandlung

Arbeitnehmerseite

Führungskräfte, Organe und Spezialistinnen mit Verhandlungsspielraum

  • Kündigungsschutzklage in der Drei-Wochen-Frist Prüfung des Zugangs, Fristenberechnung, Klageerhebung, Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn
  • Abfindung verhandeln Regelabfindung, Sozialplan, vorgezogene Beendigung gegen Prämie, steuerliche Behandlung und Zuflusszeitpunkt
  • Aufhebungsvertrag prüfen, bevor unterschrieben wird Sperrzeitrisiko nach § 159 SGB III, Ruhen des Anspruchs, Formulierungen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld kosten
  • Geschäftsführer- und Führungskräfteverträge Abberufung und Kündigung auseinanderhalten, Tantieme- und Bonusansprüche, Versicherungsdeckung für Organe, Entlastung
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Karenzentschädigung nach § 74 HGB, Unverbindlichkeit fehlerhafter Klauseln, Kundenschutz- und Abwerbeverbote
  • Sauberer Abschluss Zeugnisformulierung, Freistellung, Resturlaub, Dienstwagen, Diensthandy, Aktienoptionen und Zusagen zur Altersversorgung

Aus der Beratungspraxis

Drei Sätze aus der Beratungspraxis

„Der Satz, der im Erstgespräch am häufigsten fällt, ist: Ich wollte erst mal abwarten. Genau dieses Abwarten ist der einzige Fehler, den man im Kündigungsschutz nicht mehr reparieren kann.“

Dr. Katharina Vollmar · Arbeitgeberseite

„Eine Abfindung wird nicht dadurch höher, dass man laut wird. Sie wird höher, wenn die Kündigung angreifbar ist und beide Seiten das am selben Tag wissen.“

Andreas Kist · Arbeitnehmerseite

„Die teuerste Zeile in einem Aufhebungsvertrag ist selten die mit dem Betrag. Es ist die, die drei Monate Sperrzeit auslöst.“

Andreas Kist · Beendigung von Führungsverhältnissen
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Motiv
Besprechungstisch am Fenster, zwei Stühle, keine Akten im Bild
Format
5:4 · Innenraum, Kamera auf Tischhöhe
Licht
Vormittagslicht von links, harte Kante auf der Tischplatte

04 — Die Partner

Zwei Anwälte, die nichts anderes tun.

Keine Bürogemeinschaft mit wechselnden Zuständigkeiten. Wer Ihr Mandat annimmt, führt es auch — bis zum Vergleich oder bis zum Urteil.

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Motiv
Porträt Dr. Vollmar, halbnah, ruhiger Hintergrund — kein Aktenstapel, kein Handschlag
Format
4:5 Hochformat, Kamera auf Augenhöhe
Licht
Fensterlicht von links, weich, 5.600 K

Partnerin · Arbeitgeberseite

Dr. Katharina Vollmar

Fachanwältin für Arbeitsrecht (Bezeichnung in dieser Konzeptstudie nur als Platzhalter gesetzt). Zugelassen seit 2007.

  • 2001–06Jura in Passau, Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München mit Station im Personalbereich eines Zulieferers
  • 2007–11Wirtschaftskanzlei in München, Arbeitsrecht im Umfeld von Unternehmenskäufen; Promotion zum Betriebsübergang
  • seit 2011Ausschließlich Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite, seit 2014 in eigener Kanzlei

Schwerpunkt: Restrukturierung und Personalabbau in kleinen und mittleren Betrieben, Betriebsübergang nach Zukauf, Verhandlung mit Betriebsräten bis zur Einigungsstelle.

Vortrag „Sozialauswahl im Betrieb mit vierzig Beschäftigten — welche Vergleichsgruppen vor Gericht halten“, Arbeitskreis Personal eines regionalen Unternehmerverbands, zweimal jährlich. (Veranstaltung frei erfunden.)
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Motiv
Porträt Andreas Kist, halbnah, Gegenstück zum linken Bild
Format
4:5 Hochformat, gleiche Brennweite wie links
Licht
Fensterlicht von rechts gespiegelt, etwas kühler, 6.000 K

Partner · Arbeitnehmerseite

Andreas Kist

Fachanwalt für Arbeitsrecht (Bezeichnung in dieser Konzeptstudie nur als Platzhalter gesetzt). Zugelassen seit 2009.

  • 2003–08Jura in Regensburg, Referendariat mit Wahlstation am Arbeitsgericht, Schwerpunkt kollektives Arbeitsrecht
  • 2009–16Syndikusanwalt in der Personalabteilung eines Automobilzulieferers, dort Trennungsverfahren und Betriebsvereinbarungen
  • seit 2016Partner der Kanzlei, vertritt Führungskräfte und Organmitglieder gegen ihre Arbeitgeber

Schwerpunkt: Beendigung von Führungsverhältnissen, Abfindungs- und Bonusverhandlung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Abgrenzung von Organstellung und Anstellungsvertrag.

Publikation Aufsatzreihe „Aufhebungsvertrag und Sperrzeit — die teuerste Zeile im Vertrag“ in einer arbeitsrechtlichen Fachzeitschrift, drei Teile. (Titel und Zeitschrift frei erfunden.)

05 — Kosten und Ablauf

Was es kostet, und warum es genau das kostet.

Anwaltskosten sind in Deutschland nicht frei erfunden, sondern gesetzlich geregelt. Wer das einmal verstanden hat, kann eine Rechnung prüfen. Deshalb steht das hier vollständig und nicht in einer Fußnote.

250 € Gesetzliche Obergrenze für die Erstberatung eines Verbrauchers nach § 34 RVG — netto, zuzüglich Umsatzsteuer. Wir rechnen die Erstberatung pauschal mit 190 Euro netto ab, das sind 226,10 Euro brutto. Wird daraus ein Mandat, rechnen wir diesen Betrag an.
45 Min. Dauer des Erstgesprächs — telefonisch, per Video oder in der Kanzlei. Wer die Anfragestrecke ausgefüllt hat, braucht davon selten mehr als die Hälfte.

Erstberatung nach § 34 RVG

Für eine erste Beratung darf einem Verbraucher höchstens 250 Euro netto berechnet werden. Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie kompliziert der Fall ist. Unternehmen fallen nicht darunter — mit Arbeitgebermandaten vereinbaren wir deshalb von Beginn an einen Stundensatz.

Der Gegenstandswert: die Rechengröße hinter allem

Gesetzliche Gebühren hängen nicht am Aufwand, sondern am Wert des Streits. Bei einer Kündigungsschutzklage sind das nach § 42 Absatz 2 Gerichtskostengesetz in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Bei 4.500 Euro brutto im Monat beträgt der Gegenstandswert also 13.500 Euro. Aus diesem Wert ergibt sich über die Gebührentabelle des RVG eine einfache Gebühr, die anschließend mit festen Faktoren multipliziert wird:

Faktoren im Verfahren erster Instanz
Gebühr Faktor Wofür sie anfällt
Verfahrensgebühr 1,3 Annahme des Mandats, Klageschrift, Schriftsätze, Aktenführung
Terminsgebühr 1,2 Teilnahme am Güte- und am Kammertermin vor dem Arbeitsgericht
Einigungsgebühr 1,0 Wenn das Verfahren durch Vergleich endet — was es meistens tut
Auslagen und Umsatzsteuer + 19 % Post- und Telekommunikationspauschale, darauf die Umsatzsteuer

Die Euro-Beträge rechnen wir Ihnen vor der Mandatsannahme vor — schriftlich, mit Ihrem Gehalt und dem wahrscheinlichen Verfahrensverlauf. Ohne diese Rechnung nehmen wir kein Mandat an.

Vergütungsvereinbarung statt Gebührentabelle

Bei Beratung ohne Streitwert — Vertragsgestaltung, Betriebsvereinbarung, laufende Beratung einer Personalabteilung — passt die Tabelle nicht. Dann vereinbaren wir nach § 3a RVG einen Stundensatz in Textform, mit Zeiterfassung in Viertelstunden und monatlicher Abrechnung. Der Satz steht im Angebot, bevor wir anfangen, und er ändert sich während des Mandats nicht.

§ 12a ArbGG: der Satz, den kaum jemand kennt

Vor dem Arbeitsgericht gibt es in der ersten Instanz keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten — auch nicht für die Seite, die gewinnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Das ist der wichtigste Kostenunterschied zum Zivilprozess, und er verändert jede Entscheidung zwischen Klage und Vergleich. Wir sagen es im Erstgespräch, nicht in der Rechnung.

Rechtsschutzversicherung und Deckungsanfrage

Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt sie in der Regel Beratung und Verfahren abzüglich der Selbstbeteiligung. Die Deckungsanfrage stellen wir — kostenfrei, meist am Tag der Mandatsannahme; eine Antwort liegt typischerweise nach zwei bis fünf Werktagen vor. Achten Sie auf die Wartezeit: viele Verträge schließen arbeitsrechtliche Fälle in den ersten drei Monaten aus. Bei laufender Drei-Wochen-Frist klagen wir, bevor die Zusage da ist — die Frist wartet nicht auf den Versicherer.

Der Ablauf in vier Schritten

Erstens: Anfragestrecke oder Anruf — Rolle, Anliegen, Frist. Zweitens: Unterlagen — Kündigung mit Zugangsdatum, Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Schriftwechsel. Drittens: Erstberatung, 45 Minuten, mit klarer Einschätzung der Chancen und einer Kostenrechnung. Viertens: Mandat — oder eine begründete Absage mit dem Hinweis, wer stattdessen passt. Etwa jede fünfte Anfrage endet bei uns mit dieser Absage, und das ist ausdrücklich so gewollt.

Unverbindliche Orientierung

Gegenstandswert und Gebührenstufen selbst nachrechnen

Geben Sie Ihr Bruttomonatsgehalt ein. Daraus ergibt sich der Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage nach § 42 Absatz 2 GKG — in der Regel drei Bruttomonatsgehälter — und daraus die Gebührenstufe, mit der nach dem RVG gerechnet wird. Der Rechner ersetzt keine Kostenberechnung im Einzelfall; verbindlich ist allein unsere schriftliche Aufstellung vor der Mandatsannahme.

Gegenstandswert · § 42 Abs. 2 GKG
13.500,00 €

drei Bruttomonatsgehälter · Gebührenstufe bis 16.000 €

Geschätzte Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz
Einfache Gebühr Stufe bis 16.000 €, Faktor 1,0 718,00 €
Verfahrensgebühr Faktor 1,3 933,40 €
Terminsgebühr Faktor 1,2 861,60 €
Einigungsgebühr Faktor 1,0, nur bei Vergleich 718,00 €
Auslagenpauschale 20 %, höchstens 20 € 20,00 €
Umsatzsteuer 19 % 481,27 €
Mit Vergleich, brutto der häufigste Verlauf 3.014,27 €
Ohne Vergleich, brutto nur Verfahren und Termin 2.159,85 €

Eigene Anwaltskosten. Nach § 12a ArbGG werden die Kosten der Gegenseite in der ersten Instanz nicht erstattet — auch nicht von der unterlegenen Seite. Die verwendete Gebührenstaffel ist für diese Konzeptstudie gesetzt und kann von der geltenden Anlage 2 zu § 13 RVG abweichen.

Hinweis zur Konzeptstudie

Alle Zahlen dienen der Veranschaulichung.

Die genannten gesetzlichen Grundlagen — § 34 RVG, § 3a RVG, § 42 GKG, § 12a ArbGG, § 4 und § 5 KSchG, § 626 Abs. 2 BGB, § 159 SGB III, § 74 HGB — sind korrekt benannt. Die Pauschalen, Beispielgehälter, Quoten und Bearbeitungszeiten sind für diese Studie gesetzt; sie stellen weder Beratung noch ein Angebot dar.

06 — Fachbeiträge

Vier Texte, die wir öfter erklären, als wir sie schreiben.

Kurze Beiträge zu den Fragen, die in jedem zweiten Erstgespräch kommen — geschrieben für Personalverantwortliche und Führungskräfte, nicht für Kollegen.

Drei Wochen — und keinen Tag länger

Warum die Frist des § 4 KSchG auch dann läuft, wenn die Kündigung formal fehlerhaft war, von jemandem ohne Vollmacht unterschrieben wurde oder der Betriebsrat nie gefragt wurde.

6 Min. Lesezeit

Der Aufhebungsvertrag und die Sperrzeit

Wie § 159 SGB III eine gut verhandelte Abfindung wieder auffrisst, welche Formulierungen das Risiko senken und warum die Agentur für Arbeit den Vertrag anders liest als die Personalabteilung.

8 Min. Lesezeit

Sozialauswahl im Betrieb mit vierzig Beschäftigten

Welche Vergleichsgruppen Arbeitsgerichte in der Praxis akzeptieren, woran Punkteschemata scheitern und weshalb die Auswahl vor der Kündigung dokumentiert werden muss, nicht danach.

9 Min. Lesezeit

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Warum eine Klausel ohne Zahlung nach § 74 HGB unverbindlich ist, was das Wahlrecht der Führungskraft praktisch bedeutet und wie eine wirksame Klausel stattdessen aussieht.

7 Min. Lesezeit

In dieser Konzeptstudie sind die Beiträge nicht verlinkt. Im echten Auftritt wären es einzelne Unterseiten mit eigener Metabeschreibung — sie beantworten genau die Suchanfragen, mit denen arbeitsrechtliche Mandate beginnen.